Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Gönner/innen der Stiftung Gesundheitsförderung Bad Zurzach + Baden

 

  1. Grundlagen

    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die anwendbaren Bestimmungen in Bezug auf Gönner/innen (Gönner/innen / Gönnerschaft) der Stiftung Gesundheitsförderung Bad Zurzach + Baden (Stiftung) und die Rechtsbeziehung zwischen den Gönnern/innen und der Stiftung. Mit der Einzahlung des Gönnerbeitrages anerkennen die Gönner/innen diese vorliegenden AGB. 

    Gönner/innen können natürliche und juristische Personen werden. Die Gönnerschaft ist persönlich und nicht übertragbar.

     

  2. Zweck der Unterstützung

    Die Gönnerschaft leistet ihren finanziellen Beitrag zur Unterstützung der Aktivitäten der Stiftung. Der Stiftungszweck gemäss Art. 2 der Stiftungsstatuten ist:

    «Die Stiftung bezweckt den gemeinnütziger Betrieb von Rehabilitationskliniken, Ambulatorien und weiteren, der Gesundheit und dem Wohlergehen dienenden Institutionen und Einrichtungen in Bad Zurzach und Baden. In Erfüllung dieser Zweckbestimmung können im In- und Ausland an weiteren Standorten Kliniken, Ambulatorien und Gesundheitsinstitute (z.B. Thermalbäder oder andere Badeeinrichtungen) betrieben werden. In diesem Stiftungszweck eingeschlossen ist der Betrieb von Einrichtungen, die der Betreuung von älteren Menschen dienen (gesund bleiben – gesund werden – würdig ins Alter treten). Die Stiftung bezweckt sodann die Forschung auf dem Gebiet der Gesundheitsförderung, insbesondere die mit den Heilwassern von Bad Zurzach und Baden zusammenhängende balneologische Forschung.

    In gleicher Weise bezweckt die Stiftung die Förderung der Entwicklung der Kurorte Bad Zurzach und Baden.

    Die Stiftung kann sich an anderen Unternehmen beteiligen und im In- und Ausland Grundeigentum erwerben, belasten und veräussern.

    Die Stiftung kann im In- und Ausland Filialen und Zweigniederlassungen betreiben.»

     

  3. Gönnerbeitrag

    Der /die Gönner/in leistet einen einmaligen oder wiederkehrenden Beitrag in Form von Geldleistung.

    Mit einem jährlichen Mindestbeitrag von CHF 110 werden sie Gönner/in der Stiftung. Höhere Beiträge können freiwillig geleistet werden. Diese gelten als zusätzlicher Gönnerbeitrag und werden vollumfänglich zur Unterstützung des Stiftungszwecks verwendet.

    Beiträge sind im Voraus fällig und werden grundsätzlich nicht zurückerstattet.

    Diese finanzielle Unterstützung durch die Gönnerschaft stellt keine Beteiligung am Unternehmen und keine Mitgliedschaft im rechtlichen Sinne dar.

     

  4. Dauer einer Gönnerschaft

    1. Beginn einer Gönnerschaft

      Die Gönnerschaft beginnt mit dem Zeitpunkt des Eingangs des Gönnerbeitrages auf dem Konto der Stiftung. Die Gönnerschaft gilt jeweils ab diesem Zeitpunkt (Erhalt des Gönnerbeitrages auf dem Stiftungskonto) für zwölf (12) Monate.

       

    2. Ende einer Gönnerschaft

      Die Gönnerschaft erlischt durch Nichtverlängerung der Gönnerschaft oder durch Tod des Gönners/in. Die Einzahlung des Gönnerschaftsbeitrages für die Verlängerung des darauffolgenden Jahres ab Ende der oben erwähnten zwölf (12) Monate hat bis einen Monat vor Ablauf dieser zwölf Monate des laufenden Jahres zu erfolgen. Bei Beendigung einer Gönnerschaft während des laufenden Jahres wird der bereits einbezahlte Gönnerbeitrag nicht zurückerstattet (auch nicht anteilsmässig).

     

  5. Rechte des Gönner/in

    Anspruch auf schriftliche Bestätigung über den geleisteten finanziellen Gönnerbeitrag.

    Keine Ansprüche auf Mitbestimmung, Gewinnbeteiligung oder Rückerstattung von geleisteten Gönnerbeiträgen.

    Keine weiteren Rechte.

     

  6. Pflichten der Stiftung

    Zweckgebundene Verwendung der Gönnerbeiträge für den in Ziffer 2 definierten Zweck.

     

  7. Haftung

    Die Stiftung haftet gegenüber Gönnern/innen nur für vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte direkte Schäden. Eine weitergehende Haftung wird, im Rahmen des gesetzlich zulässigen, ausgeschlossen.

     

  8. Datenschutz

    Zur ordnungsgemässen Abwicklung der Gönnerschaft sowie zur eindeutigen Identifikation des einzelnen Gönners/in sowie zur Feststellung der mit der Gönnerschaft verbundenen Rechte sind die vollständigen Daten des Gönners/in notwendig. Dabei handelt es ich insbesondere, aber nicht abschliessend, um den Namen, Vornamen, vollständige Adresse und Geburtsdatum. Die Gönner/innen verpflichten sich diese Daten zur Verfügung zu stellen und Änderungen diesbezüglich der Stiftung zu melden. 

    Mit der Begründung der Gönnerschaft werden ihre Personendaten der Stiftung und ihren Stiftungsgruppenunternehmen (Tochtergesellschaften) bereitgestellt. Weiter willigt der Gönner/in ein, dass seine / ihre oben erwähnten Daten für Marketingzwecke (Mitgliedermarketing, Spendermarketing) verwendet werden. 

    Die Stiftung und ihre Tochtergesellschaften verpflichten sich, diese Daten der Gönner/innen ausschliesslich für eigene Zwecke zu verwenden und diese Dritten nicht für deren Werbezwecke zugänglich zu machen.

    Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt unter Einhaltung des Schweizer Datenschutzgesetzes und gemäss der Datenschutzhinzweis unter https://sgbzb.ch/datenschutz.

     

  9. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

    Die AGB unterstehen schweizerischem Recht. Gerichtsstand ist der Sitz der Stiftung (in Zurzach, Schweiz).

 

Bad Zurzach, den 11. November 2025